AUFSATZ AUS DEM INTERNET:

1. Stand des Schuldners

Der Schuldner muss sich darüber im klaren sein, dass er bei keiner Instanz auf irgendeine Hilfe oder Unterstützung hoffen darf.

a) Hilfe vom Gläubiger
Ist die Gläubigerin eine Bank oder Versicherungsgesellschaft, so darf der Schuldner nicht darauf hoffen, Verständnis oder sogar Entgegenkommen zu finden. Die Gläubigerin wird dem Schuldner normalerweise keine Zeit gewähren, um evtl. abmildernde Regelungen treffen zu können. Vielmehr ist es der Gläubigerin daran gelegen, dass das Verfahren schnell und zügig durchgeführt wird.
Ist erst einmal die Kreditkündigung ausgesprochen, bzw. die Vollstreckungsmaßnahmen – durch Zustellung der Schuldurkunde und Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens - eingeleitet, so wird sich die Gläubigerin auch nicht mehr auf Gespräche mit dem Schuldner einlassen. Obwohl – nach Treu und Glauben – die Gläubigerin alles in ihrer Macht stehende dazu beitragen muss, um eine Zwangsversteigerung mit vermeiden zu helfen, steht über dem gesamten Verfahren eine einzige Anforderung:

Zügige Abwicklung des Verfahrens, Trennung vom Schuldner.

Ganz gleich, wie lange sich ein Verfahren hinauszögert, es kann i.d.R. am Ende nur durch finanzielle Mittel geheilt werden.

Ist der Gläubiger eine Privatperson oder eine öffentlich-rechtliche Institution, so sind diese Fälle sehr differenziert zu betrachten; bei der Privatperson können andere als finanzielle Gründe eine Rolle spielen; der öffentlich-rechtliche Gläubiger greift zur Immobilienversteigerung nur dann, wenn sich keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten bieten.

Beide Bereiche sollen hier nicht erörtert werden.

b) Hilfe durch einen Rechtsanwalt
Sucht der Schuldner in seiner Not Hilfe bei einem Rechtsanwalt, so wird er auch hier Schiffbruch erleiden, da er aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation für den Anwalt kein einträgliches Mandat darstellt.
Ist dennoch ein Anwalt bereit, sich des Schuldners anzunehmen, so geschieht dies nur vor dem Hindergrund, den Schuldner seiner womöglich letzten, eisernen, finanziellen Reserve zu entledigen, die er ratierlich - auf der Grundlage des Streitwertes – nach erbrachtem Schriftsatz einfordert. Diese Schriftsätze beschränken sich auf einige Anträge, die der Anwalt zuvor mit dem Rechtspfleger abgestimmt hat. Es wird etwas Zeit gewonnen, und der Schuldner wähnt sich in der trügerischen Sicherheit, dass etwas zu seinen Gunsten getan wurde.
Tatsächlich aber wird sich der Anwalt wegen seines Mandanten – einem Einzelschicksal – nicht mit dem Rechtspfleger überwerfen, weil er mit diesem noch über lange Jahre zu tun hat, und auf dessen Wohlwollen er angewiesen ist.

Die Realität hat gezeigt, dass nicht speziell erfahrene Anwälte mit der schwierigen Materie der Zwangsversteigerung in der Praxis nicht zurechtkommen.

c) Hilfe durch den Rechtspfleger
Auch beim Rechtspfleger wird der Schuldner keine echte Hilfe erwarten dürfen. Der Rechtspfleger wird den Schuldner zwar höflich empfangen, er darf jedoch keine Tipps geben, etwa in Richtung Verfahrensverzögerung. Er muss belehren, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht. Insbesondere ist es seine Aufgabe, den Schwächeren (Schuldner) vor dem Stärkeren (Gläubiger) zu schützen, d.h. der Rechtspfleger muss im Verfahren für Ausgewogenheit sorgen, bzw. Benachteiligungen für den Schuldner vermeiden.
Gleichzeitig ist der Rechtspfleger jedoch gesetzlich zur zügigen Durchführung des Verfahrens angehalten, er muss abwägen, in welchem Umfang er dem Schuldner Unterstützung – durch Rat – gewähren kann.

Manche Rechtspfleger, so lehrt es die tägliche Erfahrung, scheren sich jedoch in keiner Weise um Schuldnerbelange und führen das Verfahren gnadenlos durch, wohl darauf vertrauend, dass die in Kauf genommenen Verfahrens- und Rechtsmängel nicht erkannt werden, selbst wenn der Schuldner juristisch vertreten wird.
Der Schuldner muss sich dessen bewusst sein, dass jegliche Eingabe, jeder Antrag, jedes Rechtsmittel (Rechtspflegererinnerung, Ablehnungsantrag, Beschwerde, sofortige weitere Beschwerde) aus Sicht des Gerichtes und auch des Gläubigers, das Verfahren in seinem regelmäßigen Ablauf lediglich „stört“, von manchen Banken wird dies deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie vortragen, Schuldnerschutzanträge wären „treuwidrig“ geführt, obwohl die Möglichkeit sich hierzu aus der ZPO ergibt, weiterhin würde die Verfahrensbearbeitung seitens des Gläubigers „über Gebühr hohe Aufwendungen“ verursachen.
Auch den Rechtspflegern ist es mitunter lästig, sich über Jahre hinweg mit dem gleichen Schuldner/Verfahren beschäftigen zu müssen. Daher ist es möglich, dass dieser Rechtspfleger zu gegebener Zeit zu einer abkürzenden Maßnahme greift, indem er einfach einen Verfahrensmangel in Kauf nimmt – den übrigens sowieso niemand feststellt, weder der Schuldner noch sein Anwalt, dem Gläubiger ist es egal - damit das Verfahren zum Ende gebracht werden kann.

Die ausweglose und hilflose Situation des Schuldners, der mit den Abläufen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht vertraut ist, wird oftmals von den Gläubigervertreten mit zynischen Bemerkungen begleitet, die letztendlich den sozialen und gesellschaftlichen Stand des Schuldners wiedergeben, der sich auf unterstem Niveau definiert.


2. Strategien der Gläubigerbanken
Wenn eine Gläubigerbank das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt, so verfolgt sie mitunter mehrere Ziele:

a) Trennung von einem unbequemen Kunden,
der in der Vergangenheit

1. Ärger irgendwelcher Art bereitet hat;

2. finanzielle Zusagen nicht eingehalten hat; seiner Verpflichtung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation nicht nachgekommen ist;
3. ständig seinen Dispositionskreditrahmen überzieht;
4. mit mehr als einer Regelkreditrate säumig ist.


Man erkennt an der Reihenfolge der aus Bankensicht unverzeihlichen Fehler, dass weniger die Säumigkeit bei Zahlungen als z.B. die Aufgabe der devoten Grundhaltung oder die Belastung der Bankenbürokratie mit Arbeit, zu der Entscheidung führt, dass man sich von diesem Kunden besser trennen sollte.

Weiterhin ist die Trennung von dem Kunden unvermeidlich, wenn der Kunde aufgrund der Gesamtrisikobewertung nicht mehr in das Raster passt.

An dieser Stelle sei „Basel II“ angeführt, neue Richtlinien des Ausschusses für Bankenaufsicht, die zum 01.01. 2007 wirksam werden.

Hierzu schreibt der SPIEGEL:

Derzeit müssen die deutschen Banken bei Kreditvergabe pauschal acht Prozent der Kreditsumme als Eigenkapital vorhalten. Durch „Basel II“ wird dich dieser Anteil an der Bonität des Kunden bemessen. Je größer das Ausfallrisiko, desto mehr Eigenkapital muss die Bank vorhalten und umso höhere Zinsen verlangen.

Schon beginnen die ersten Institute, zumindest intern, die neuen Risikoregeln anzuwenden. Sie entwickeln Rating-Systeme, die teilweise bis zu 30 Seiten umfassen und selbst die kleinste Schwachstelle beim Kandidaten aufdecken sollen.

„Die Kreditvergabepolitik hat sich verändert“, heißt es in einer Studie der Kreditanstalt für Wiederaufbau, „sie wird restriktiver und differenzierter“.

Dies bedeutet einerseits: Hohe Risiken werden aussortiert, Problemfälle nicht mehr subventioniert durch jene Firmen mit guter Bonität – also ein Schritt zu mehr Gerechtigkeit.

Andererseits: Wenn die Kreditvergabe zentralisiert, fast schon automatisiert wird, besteht die Gefahr, dass innovative Geschäftsideen keine Chance bekommen, weil sie nicht ins starre Raster passen.

Tatsächlich scheint Basel II den Banken vielfach nur den Vorwand zu liefern, um das Portfolio zu durchforsten und Problemkunden auszusieben.

Der Strukturwandel ihres eigenen Gewerbes lässt keinen Platz mehr für Experimente. Der Druck ist enorm. Da gilt das Kreditgeschäft mit kleinen Betrieben und/oder Privatkunden als lästig.

Soweit der SPIEGEL. Auch wenn im Einzelfall noch keine Kreditkündigung oder sogar Zwangsversteigerung anhängig ist, mag jeder für sich entscheiden, wann für ihn „die Stunde schlägt“.



b) Entscheidung aus eigenfinanziellen Interessen gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kunden.



Vorausgeschickt wird der Hinweis auf die zugunsten der Bank beurkundete Grundschuld, welche neben dem Nominalwert der Grundschuld auch die Möglichkeit für den Gläubiger beinhaltet, im Verzugsfall bis zu 18 % des Betrages der Grundschuld als Schaden geltend zu machen, nicht zu vergessen eine „einmalige Nebenleistung“ für angefallene Kosten in Höhe von 5 % bis zu 10% der Grundschuld.

Dies bedeutet im Einzelfall: Grundschuldeintragung EURO 500.000,00Beurkundete Zinsen für den Verzugsfall %18Einmalige Nebenkosten %5Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes01.07.2002 Verteilungstermin 01.07.2003Die Bank macht geltend: Den Nominalbetrag aus der GrundschuldEURO 500.000,00 Zinsen rückwirkend bis zum 01.01.2000 = 45 %EURO 225.000,00Zinsen 18 % vom 01.07.2002 bis VerteilungsterminEURO 90.000,00 Einmalige NebenleistungEURO 25.000,00 macht zusammenEURO 840.000,00 Dieser Forderung steht gegenüber der Erlös aus der Versteigerung/Verwertung des Grundstückes, im Beispielsfalle EURO 300.000,00 Der Schaden für die Bank beträgt somit EURO 540.000,00
Vorausgesetzt, die Bank hat das Kreditausfallrisiko durch eine Kreditausfallversicherung abgesichert (wird pauschal für alle Privatkunden abgeschlossen), so gleicht diese Versicherung den Schaden aus; Voraussetzung ist jedoch, dass alle Sicherheiten verwertet sind; also muss auch die Zwangsversteigerung zu Ende geführt worden sein.

So ist auch erklärt, warum die Bank ein starkes Interesse an einer zügigen Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat.


c) Weitere wirtschaftliche Zielsetzungen
An dieser Stelle sei nur darauf verwiesen, dass es Banken geben soll, die eine eigene Immobilienabteilung unterhalten.


Mehr als dieser Hinweis ist eigentlich nicht erforderlich.


Diesen Aufsatz möchten wir wie folgt kommentieren:


Verfolgt man die Wirtschaftsnachrichten, so weiß man, dass z.B. die Allianz-Versicherungs-Gruppe im Jahr 2002 aus den Inanspruchnahme aus – vorher nicht einkalkulierten – Kreditausfallrisiken einen Verlust von ca. 2,5 MRD. EURO eingefahren hat, alles Zahlungen der „Schäden“ aus Zwangsversteigerungs-verfahren, nachdem die Verfahren „zügig“ durchgeführt worden sind, sehr zum Nachteil der Schuldner, ohne im Einzelfall einen Gedanken daran zu verschwenden, dass es auch andere Lösungsmöglichkeiten hätte geben können, z. B. die Einräumung von Zeit für den Schuldner oder ein Entgegenkommen durch Einräumung von Ratenzahlungen. Alles dies passt jedoch nicht in die Strategie der Verwertung und der Bereicherung durch die Vereinnahmung der Versicherungssummen.

Es ist die traurige Wahrheit, dass der Bankensektor unter Vorlage von moderaten Kreditausfallquoten (im Versteigerungsverfahren) der Versicherungswirtschaft ein „RIESEN-Geschäft“ vorgegaukelt hat und diese damit dazu bewegen konnte, Versicherungen für das Kreditausfallrisiko anzubieten.

Die Grundlage für das großflächige Ausschlachten dieser Versicherungen hat man dann mit BASEL II gelegt; damit kamen die Versicherungen in den Bereich nicht kalkulierten Risiko-Inanspruchnahmen – siehe Beispiel Allianz.

Leider muss man an dieser Stelle feststellen, dass die Amtsgerichte von den Banken regelrecht zum Werkzeug gemacht werden.

So unterstützen Rechtspfleger mitunter, entweder gewollt oder ungewollt, die Zielsetzungen der Banken und nehmen auch gerne einmal einen Verfahrensverstoß in Kauf, Hauptsache das Verfahren kommt vom Tisch. Rechtspfleger folgen vollständig den Forderungen der Banken; auf der anderen Seite werden Fristverlängerungen abgelehnt, auch angebotene Unterlagen werden nicht angefordert, wie es eine ausgewogene Verfahrensführung eigentlich erfordern würde.

Es ist festzustellen, dass durch diese Machenschaften im Zwangsver-steigerungssektor derzeit ein riesiger Volksbetrug im Gang ist, der nur darauf ausgerichtet ist, den Mittelstand von seinem Vermögen zu befreien, damit die Löcher gestopft werden können, die bei den Banken durch unvernünftiges Wirtschaften über einen längeren Zeitraum entstanden sind.

Wenn man es einmal praktisch ausdrücken möchte:

Für die Banken ist eine sehr praktikable Geldmaschine entstanden, die nach Belieben angefahren werden kann, immer dann, wenn irgendwo eine Bilanzlücke (Verbindlichkeiten höher als Vermögen und Einlagen, Kapitalkonto rutscht auf die falsche Bilanzseite).entstanden ist oder zu entstehen droht.

Mit dieser Geldmaschine lässt es sich auch sehr bequem arbeiten, weil die Schmutz-Arbeit von den Amtsgerichten erledigt wird.

Betrachtet man es praktisch, aus der Sicht der Banken, kann und darf natürlich ein Einzelschicksal keine Rolle spielen, weil ein volkswirtschaftliches Ziel (finanzielle Gesundung der Banken) verfolgt wird.

Folgt man den Erkenntnissen des Autors des o.b. Aufsatzes, dem man aufgrund seiner absolvierten Studien durchaus Branchenkenntnis und Detailkenntnis nachsagen kann (auch erworben durch einschlägige Tätigkeit im Bankensektor, weil die beschriebenen Mechanismen ansonsten weitestgehend geheimgehalten werden), erscheint das Zwangsversteigerungsverfahren in einem ganz anderen Licht.

Der aufmerksame Leser mag, jeder für sich, seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen!
Jetzt ist dem Leser vielleicht klargeworden, warum trotz langjähriger Einigungsbemühungen und aller finanzieller Anstrengungen seitens der Bank letztendlich doch das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt worden ist.



Einleitende Worte, prakt. Anwendung / Die Rolle des Schuldners

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